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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Nexory GmbH – Rahmenbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich, B2B

(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Nexory GmbH (nachfolgend: Nexory) und dem Kunden gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von Nexory ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Kunden sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Nexory stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Für die Überlassung und Nutzung von durch die Nexory entwickelter Software gelten vorrangig die EULA von Nexory. Diese AGB gelten insoweit ergänzend. Für gelieferte Softwareprodukte gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragslaufzeit

(1) Angebote von Nexory sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Leistungserbringung zustande.

(2) Alle Angebotsunterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von Nexory. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen ausschließlich Nexory zu. Gleiches gilt für sämtliche Waren, insbesondere Hardware, bis zu deren vollständiger Vergütung. Ihre Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für Nexory als Hersteller (§ 950 BGB). Hierdurch entstehendes (Mit-)Eigentum steht für Nexory im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert zu. Die neue Sache gilt insoweit ebenfalls als Vorbehaltsware. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt Nexory bereits jetzt alle hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte quotenmäßig ab. Nexory nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung von Nexory einzuziehen. Bei Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wesentlicher Vermögensverschlechterung kann Nexory die Einziehungsermächtigung widerrufen und die Abtretung offenlegen.

(3) Sämtliche Verträge laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, wenn und soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und/oder einem entsprechenden Marketplace-Eintrag.

Im Falle von Softwareüberlassung ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Leistung. Art und Umfang der Nutzungsrechteeinräumung richten sich nach der EULA von Nexory.

(2) Nexory ist berechtigt, Leistungen zu ändern oder zu verbessern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist.

(3) Nexory darf sich geeigneter Unterauftragnehmer bedienen. In solchen Fällen (z. B. Cloud-/Speicherleistungen) gelten ergänzend die Bedingungen des Drittanbieters. Nexory wird den Kunden bei Vertragsschluss auf diese hinweisen. Im Verhältnis zwischen Nexory und dem Kunden bleiben die vorliegenden AGB maßgeblich.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Die Preise für die zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot respektive der jeweils gültigen Preisliste und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. Verpackung, Transport, Reise- und Nebenkosten. Nexory versendet die Rechnungen an den Kunden per E-Mail als E-Rechnung.

(2) Nexory ist berechtigt, Teillieferungen und in sich abgrenzbare Teilleistungen gesondert abzurechnen. Bei Werk- und Projektleistungen kann Nexory angemessene Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten, für den Kunden prüfbar dokumentierten Teilleistungen verlangen.

(3) Die Rechnungsbeträge sind – sofern nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Dies gilt nicht vor Lieferung der Software.

(4) Für den Fall, dass der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen in Verzug gerät, behält sich Nexory vor, von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

(5) Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Währungsparitäten berechtigen Nexory zu einer entsprechenden Preisanpassung.

§ 5 Lieferung

(1) Software und Hardware wird mangels anderer Absprache in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung geliefert.

(2) Nexory bewirkt die Lieferung, indem er die Installation beim Kunden selbst vornimmt.

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Nexory Software beim Kunden auf dem dafür vorgesehenen System installiert. Wird die Software nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Nexory nur gegen Erstattung der Kosten Ersatz.

(4) Solange Nexory auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder  durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Kunden (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Nexory teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

(5) Zahlungen können je nach angebotener und gewählter Zahlungsart per Sofortüberweisung oder Vorauskasse erfolgen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Nexory bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

(3) Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

(4) Der Kunde beachtet die von Nexory für den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

(5) Soweit Nexory über die Bereitstellung der Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

(6) Der Kunde gewährt Nexory zur Installation und Pflege Zugang zu den Rechnern mittels Datenfernübertragung.

Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet und die mit ihr generierten Daten gesichert werden (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

Dementsprechend darf Nexory stets davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen Nexory in Berührung kommen kann, gegen Verlust gesichert sind.

(7) Im System des Kunden werden alle Zugriffe, die für Wartungsarbeiten erfolgen, protokolliert. Die Protokollierung muss so erfolgen, dass sie in einer Revision nachvollzogen werden kann. Gleichzeitig muss der Kunde der Nexory eine Protokollierung aller Zugriffe zu Beweis-zwecken gestatten. Die Protokollierung darf vom Kunden nicht abgeschaltet werden.

(8) Der Kunde informiert Nexory unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt, die bei der Fernwartung aufgetreten sind oder die einen Zugriff durch Unbefugte möglich machen.

(9) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht, E‑Rechnung

(1) Der Kunde hat Lieferungen/Leistungen unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Es gelten die Regelungen des § 377 HGB.

(2) Der Kunde ist für die Prüfung der Korrektheit und Gesetzeskonformität elektronischer Rechnungen (insbesondere steuerrechtliche Anforderungen) selbst verantwortlich. Entsprechende Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt liegen allein beim Kunden.

§ 8 Gewährleistung

(1) Für Mängelansprüche in Bezug im Hinblick auf die Lizenznutzung überlassener Software gilt ausschließlich die EULA von Nexory.

(2) Im Übrigen leistet Nexory Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat Nexory angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

(3) Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen und angemessener Nachfrist fehl, kann der Kunde – außer bei nur unerheblichen Mängeln – mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 10.

(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in sechs Monaten ab Lieferung/Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Bei Arglist, Personenschäden, Garantien, Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 9 Leistungsstörungen außerhalb der Gewährleistung

Erbringt Nexory Leistungen bei Fehlersuche/-beseitigung ohne Verpflichtung, insbesondere wenn ein gerügter Mangel nicht nachweisbar oder nicht Nexory zuzurechnen ist, sind diese gemäß den üblichen Sätzen zu vergüten. Entsprechendes gilt für Mehraufwände infolge nicht erfüllter Mitwirkungspflichten.

§ 10 Haftung

(1) Nexory haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt:

a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit;

b) bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens;

c) in allen anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; die Haftung ist auf 20.000 EUR je Schadensfall und insgesamt auf 50.000 EUR aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis begrenzt;

d) im Übrigen, soweit eine einschlägige Versicherung besteht, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Mitverschulden des Kunden ist zu berücksichtigen.

(4) Bei Datenverlust haftet Nexory nur, wenn der Verlust vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurde und der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Beständen rekonstruiert werden können.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Kunden gehören auch die Software und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.

(2) Der Kunde wird die Software Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zur Software gewährt, über die Rechte des Kunden an der Software und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziff. 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die

(a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren,

(b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind,

(c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind,

(d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind,

(e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen oder

(f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.

(4) Nexory hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Nexory bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Kunden. Die personenbezogenen Daten werden von Nexory in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

§ 12 Schlussvorschriften

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern Der Kunde Kaufmann ist – Gera.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Insbesondere in Fällen der Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten ist Nexory berechtigt die AGB einseitig zu ändern, sofern diese den Kunden durch die Änderung nicht schlechter stellen.

Hierzu wird Nexory dem Kunden die neuen AGB in Textform zur Verfügung stellen und ihm eine Frist von vier Wochen zur Kenntnisnahme einräumen, in denen der Kunde den Änderungen der AGB widersprechen kann. Sollte der Kunde nicht innerhalb dieser vier Wochen widersprechen, so gelten die neuen AGB von ihm als angenommen.

Nexory wird den Kunden zum Zeitpunkt der Zusendung der neuen AGB mit der Fristsetzung auf die Rechtsfolge hinweisen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

 

Stand: 16.06.2026